Auf der HP des zuständigen Österreichischen Bundesministeriums liest sich das so:
(nachfolgend Auszug / kompletter Text auf der HP des Bundesministeriums BMVIT)
Befähigungsausweise können zur selbständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See erworben werden. Eine Verpflichtung zum Erwerb des österreichischen Befähigungsausweises besteht für österreichische Staatsbürger, die die Meere befahren wollen, nicht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das selbständige Führen von Jachten auf See ohne jeden Befähigungsausweis gestattet wäre. Da es kein internationales Abkommen zu diesem Thema gibt, sind jedenfalls die Vorschriften der Uferstaaten zu beachten.
(Seeschifffahrtsgesetz, BGBl.Nr. 174/1981 idF BGBl.Nr. 452 und 692/1992,
Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl.Nr. 189/1981)
Österreichische Staatsbürger können somit nach obigem Gesetzestext (unsere Empfehlung: Gesetzestext wie oben angeführt in Kopie mitführen) im internationalen Seeraum eigene Boote & Yachten ohne Patent führen, in Ländern ohne Führerscheinpflicht Yachten ohne Führerschein führen, Bootsführerscheine oder Patente in Uferstaaten (z.B. Kroatien) erwerben.
Zum Befahren eines fremden Hoheitsgewässers und der Frage welcher Befähigungsnachweis in diesem erforderlich ist, sind mehrere Gesetze oder Verordnungen maßgebend:
Das Gesetz des Landes, unter dessen Flagge die Yacht segelt (bei Yachten oft das Land in dem der Eigner
beheimatet ist - muss aber nicht sein). Bei Österreichischen Yachten mit österr. Seebrief & Flagge also das österr. Seeschifffahrtsgesetz (siehe oben) UND das Gesetz bzw. die Verordnung von dem Gastland in dessen Hoheitsgewässer man segelt, z.B.:
a) Länder ohne Führerscheinpflicht
Länder mit der Verordnung, dass der im Heimatland vorgeschriebene Führerschein ausreicht
(in beiden Fällen für Österreicher somit zumeist kein Führerschein obligat)
b) Länder mit Führerscheinpflicht (z.B. Kroatien, Griechenland,...) - es ist ein Führerschein zwingend vorgeschrieben
Der Ausstellungsort ist nicht vorgeschrieben - es wird "ein" gültiger Bootsführerschein vorgeschrieben
c) Länder mit Führerscheinpflicht in deren Hoheitsgewässer speziell definierte Befähigungsausweise vorgeschrieben sind
Anerkennen Versicherungen kroatische Patente bei österreichischen Staatsbürgern?
Ja. In den meisten Bedingungen steht "Die behördlich erforderliche Erlaubnis "; da von der Behörde keine vorgeschrieben ist, kann keine verlangt werden und wird auch keine verlangt ! Aber fragen Sie doch bitte Ihre Versicherung, oder falls Sie eine suchen: eine der größten Versicherungen Europas im Bereich Yachtsport: Yachtpool (Allianz) www.yacht-pool.com
Wo können österreichische Staatsbürger mit kroatischen Patenten fahren?
Eigene Boote/Yachten unter österreichischer Flagge: Generell im Kroatischen Hoheitsgewässer und im internationalen Seeraum überall. Unserer Erfahrung nach werden die Patente beim Befahren fremder Hoheitsgewässer mit eigenen Booten/Yachten generell anerkannt. Ausnahmen sind uns derzeit keine bekannt.
Charterboote/Charteryachten - Bareboat Charter = Charter von Booten/Schiffen ohne Crew:
Charterfirmen dürfen, wenn die nationalen Bestimmungen ein Patent vorschreiben, kein Boot verchartern, wenn der Mieter / Skipper über keine Berechtigung verfügt (z.B. in Kroatien). Es gibt Charteragenturen die auch dann, wenn im jeweiligen Land überhaupt kein Patent/Bootsführerschein vorgeschrieben ist, einen Nachweis über die Fahrerfahrung / Praxis oder eine Probefahrt verlangen - unabhängig welches Patent vorgewiesen werden kann, da dies kein Nachweis über die Erfahrung des Skippers ist.
Nach welchen Richtlinien erfolgt Ausbildung & Prüfung & Ausstellung Kroatischer Patenten?
Im allgemeinen nach dem kroatischen Seefahrtsgesetzen und den Richtlinien STCW -
International Convention on Standards of Training, Certification & Watchkeeping for Seafarers - London 1978 & 1995 und den nationalen Ausbildungsvorschriften Artikel 31 Nat. Gazette der Rep. Kroatien.
Können in Jugoslawien erworbene Patente umgeschrieben werden?
Ja, sofern der Ausstellungsort / Hafenamt auf dem politischen Gebiet des heutigen Kroatiens gelegen ist. Boat Leader's Licence: falls der Inhaber über kein "altes" Funkerzeugnis verfügt, muss für die Boat Leader's Licence eine UKW Seefunk - Zusatzprüfung abgelegt werden. Dies gilt ebenso für die seit August 2005 ungültigen MORNAR MOTORIST - Scheine.
Benötigt man zum Fahren (Segeln) in Kroatien eine Funklizenz?
Funklizenz = Berechtigung zum Bedienen einer Seesprechfunkstelle.
Wenn Sie ein Charterboot (Yacht) mieten und führen - ja.
Kommerziell genutzte Wasserfahrzeuge müssen in Kroatien über eine Seesprechfunkstelle (z.B. UKW Seefunk) verfügen, daher muss der Skipper eine Berechtigung zum Bedienen dieser haben.
Wenn Ihre Yacht über ein eingebautes Funkgerät verfügt und Sie dieses benutzen - ja.
Seesprechfunkgeräte müssen im Zulassungsstaat des Wasserfahrzeuges angemeldet sein.
Wenn Sie mit Ihrem Privatboot fahren und kein Funkgerät an Bord haben - nein.
z.B. Schlauchboot, kleinere Sportboote.
Können zu nicht in Kroatien (z.B. in Österreich oder Deutschland) erworbenen Patenten Funk-Zusatzprüfungen abgelegt werden?
Nein. Nur zu in Kroatien ausgestellten Patenten können Funk Zusatzprüfungen für den UKW-Seesprechfunk abgelegt werden. Ausnahme: Für Patente, die im ehem. Jugoslawien erworben wurden - sofern diese von Hafenämtern im damaligen Bundesstaat Kroatien ausgestellt wurden (siehe auch Absatz oben) - können Funk Zusatzprüfungen abgelegt werden. (In Kroatien ist zum Chartern von Booten auch eine Seesprechfunkberechtigung - mindestens für UKW - vorgeschrieben bzw. mindestens ein Crewmitglied muss über eine gültige Seesprechfunklizenz verfügen).
Wird GMDSS zum Führen von Charteryachten in Kroatien demnächst verpflichtend ?
Ja - vor allem auf Charterbooten. Nicht erforderlich oder vorgeschrieben auf privaten Yachten sofern diese nicht mit einer GMDSS Anlage ausgestattet sind.
Erforderlich: mindestens eine UKW Seesprechfunklizenz (wie in der Boat Skipper B Licence inkludiert).
GMDSS Betriebszeugnisse sind verpflichtend wenn...
Sie als Wachoffizier, Sicherheitsoffizier oder Kommandant auf einem gewerbsmäßig genutzten Schiff anheuern, das unter die Ausrüstungspflicht der IMO fällt.
...und werden in Kroatien ab 01.01.2005 verpflichtend wenn
Sie ein GMDSS Seesprechfunkgerät an Bord Ihrer eigenen Yacht haben;
wenn Sie auf einem gewerbsmäßig genutzten, kommerziellen Schiff über 12 m als Kommandant arbeiten (z.B. Fischerboote über 12 m).
Auf seiner diesjährigen Sitzung hat das Unterkomitee für Funkverkehr, Suche und Rettung (COMSAR) dem Seesicherheitskomitee der IMO empfohlen (MSC),
die Pflicht zur Hörwache auf Kanal 16 unbefristet weiter bestehen zu lassen.
Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr und Informationen vorbehaltlich Änderungen ohne vorherige Bekanntmachung auf Basis von Informationen des österreichischen Verkehrsministeriums, Seeschifffahrtsgesetz der IMO (International Maritime Organisation) und Unterorganisationen und des kroatischen Ministeriums für Seefahrt der Lucka Kapetanija (Hafenamt) Rijeka |